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§ 174 Absatz 1 Satz 3 InsO
3
Zur Vertretung des Gläubigers im Verfahren nach diesem Abschnitt sind auch Personen befugt, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach
§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
des Rechtsdienstleistungsgesetzes).
Verweis auf
§ 174 Abs. 1 Satz 3 InsO
von
§ 305 Absatz 4 Satz 2 InsO