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§ 296 Absatz 3 InsO
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1
Gegen die Entscheidung steht dem Antragsteller und dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.
2
Die Versagung der Restschuldbefreiung ist öffentlich bekanntzumachen.
Verweis auf
§ 296 Abs. 3 InsO
von
§ 298 Absatz 3 Satz 1 InsO