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§ 296 Absatz 1 Satz 2 InsO
2
Der Antrag kann nur binnen eines Jahres nach dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem die Obliegenheitsverletzung dem Gläubiger bekanntgeworden ist.
§ 296 Absatz 1 Satz 3 InsO
3
Er ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 glaubhaft gemacht werden.
§ 296 Absatz 3 InsO
(3)
1
Gegen die Entscheidung steht dem Antragsteller und dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.
2
Die Versagung der Restschuldbefreiung ist öffentlich bekanntzumachen.
Verweis auf
§ 296 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 3 InsO
von
§ 297 Absatz 2 Satz 1 InsO