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§ 211 InsO
§ 211 Einstellung nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit
(1) Sobald der Insolvenzverwalter die Insolvenzmasse nach Maßgabe des
§ 209
verteilt hat, stellt das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren ein.
(2) Der Verwalter hat für seine Tätigkeit nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit gesondert Rechnung zu legen.
(3)
1
Werden nach der Einstellung des Verfahrens Gegenstände der Insolvenzmasse ermittelt, so ordnet das Gericht auf Antrag des Verwalters oder eines Massegläubigers oder von Amts wegen eine Nachtragsverteilung an.
2
§ 203 Abs. 3
und die
§§ 204 und 205
gelten entsprechend.
Verweis auf
§ 211 InsO
von
§ 289 Satz 1 InsO