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§ 297a InsO
§ 297a Nachträglich bekannt gewordene Versagungsgründe
(1)
1
Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn sich nach dem Schlusstermin oder im Falle des
§ 211
nach der Einstellung herausstellt, dass ein Versagungsgrund nach
§ 290 Absatz 1
vorgelegen hat.
2
Der Antrag kann nur binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt gestellt werden, zu dem der Versagungsgrund dem Gläubiger bekannt geworden ist.
3
Er ist nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 vorliegen und dass der Gläubiger bis zu dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt keine Kenntnis von ihnen hatte.
(2)
§ 296 Absatz 3
gilt entsprechend.
Verweis auf
§ 297a InsO
von
§ 287a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 InsO