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§ 169 Absatz 2 Satz 2 AO
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Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist.
Verweis auf
§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO
von
§ 171 Absatz 7 Satz 1 AO