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§ 20 Absatz 2 InsO
(2) Ist der Schuldner eine natürliche Person, so soll er darauf hingewiesen werden, dass er nach Maßgabe der
§§ 286 bis 303a
Restschuldbefreiung erlangen kann.
Verweis auf
§ 20 Abs. 2 InsO
von
§ 287 Absatz 1 Satz 2 InsO