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§ 100 Absatz 2 Satz 2 InsO
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In gleicher Weise kann den minderjährigen unverheirateten Kindern des Schuldners, seinem Ehegatten, seinem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, seinem früheren Lebenspartner und dem anderen Elternteil seines Kindes hinsichtlich des Anspruchs nach den
§§ 1615l, 1615n
des Bürgerlichen Gesetzbuchs Unterhalt gewährt werden.
Verweis auf
§ 100 Abs. 2 Satz 2 InsO
von
§ 278 Absatz 1 Satz 1 InsO