Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 270b Absatz 3 Satz 2 InsO
2
Ohne Äußerung des Gläubigerausschusses darf eine Entscheidung nur ergehen, wenn seit der Antragstellung zwei Werktage vergangen sind oder wenn offensichtlich mit nachteiligen Veränderungen der Vermögenslage des Schuldners zu rechnen ist, die sich nicht anders als durch Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters abwenden lassen.
Verweis auf
§ 270b Absatz 3 Satz 2 InsO
von
§ 270e Absatz 4 Satz 2 InsO