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§ 270c Absatz 2 InsO
(2) Der Schuldner hat dem Gericht und dem vorläufigen Sachwalter unverzüglich wesentliche Änderungen mitzuteilen, welche die Eigenverwaltungsplanung betreffen.
Verweis auf
§ 270c Absatz 2 InsO
von
§ 270e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a InsO