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§ 27 Absatz 2 Nummer 4 InsO
4.
die Gründe, aus denen das Gericht von einem einstimmigen Vorschlag des vorläufigen Gläubigerausschusses zur Person des Verwalters abgewichen ist; dabei ist der Name der vorgeschlagenen Person nicht zu nennen;
Verweis auf
§ 27 Absatz 2 Nummer 4 InsO
von
§ 270b Absatz 4 Satz 2 InsO