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§ 270a Absatz 2 Nummer 1 InsO
1.
ob, in welchem Umfang und gegenüber welchen Gläubigern er sich mit der Erfüllung von Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen, Pensionszusagen oder dem Steuerschuldverhältnis, gegenüber Sozialversicherungsträgern oder Lieferanten in Verzug befindet,
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§ 270a Absatz 2 Nummer 1 InsO
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§ 270b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 InsO