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§ 270a Absatz 1 Nummer 1 InsO
1.
einen Finanzplan, der den Zeitraum von sechs Monaten abdeckt und eine fundierte Darstellung der Finanzierungsquellen enthält, durch welche die Fortführung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes und die Deckung der Kosten des Verfahrens in diesem Zeitraum sichergestellt werden soll,
Verweis auf
§ 270a Absatz 1 Nummer 1 InsO
von
§ 270b Absatz 2 Satz 1 InsO