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§ 223a InsO
§ 223a Gruppeninterne Drittsicherheiten
1
Ist im Insolvenzplan nichts anderes bestimmt, so wird das Recht eines Insolvenzgläubigers aus einer gruppeninternen Drittsicherheit (
§ 217 Absatz 2
) durch den Insolvenzplan nicht berührt.
2
Wird eine Regelung getroffen, ist der Eingriff angemessen zu entschädigen.
3
§ 223 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2
gilt entsprechend.
Verweis auf
§ 223a InsO
von
§ 254 Absatz 2 Satz 1 InsO