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§ 245 Absatz 1 Nummer 1 InsO
1.
die Angehörigen dieser Gruppe durch den Insolvenzplan voraussichtlich nicht schlechter gestellt werden, als sie ohne einen Plan stünden,
Verweis auf
§ 245 Absatz 1 Nummer 1 InsO
von
§ 245a Satz 1 InsO