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§ 174 Absatz 3 InsO
(3)
1
Die Forderungen nachrangiger Gläubiger sind nur anzumelden, soweit das Insolvenzgericht besonders zur Anmeldung dieser Forderungen auffordert.
2
Bei der Anmeldung solcher Forderungen ist auf den Nachrang hinzuweisen und die dem Gläubiger zustehende Rangstelle zu bezeichnen.
Verweis auf
§ 174 Abs. 3 InsO
von
§ 177 Absatz 2 Satz 1 InsO