Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 166 Absatz 1 InsO
(1) Der Insolvenzverwalter darf eine bewegliche Sache, an der ein Absonderungsrecht besteht, freihändig verwerten, wenn er die Sache in seinem Besitz hat.
Verweis auf
§ 166 Abs. 1 InsO
von
§ 167 Absatz 1 Satz 1 InsO