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§ 96 Absatz 2 InsO
(2) Absatz 1 sowie
§ 95 Abs. 1 Satz 3
stehen nicht der Verfügung über Finanzsicherheiten im Sinne des
§ 1 Abs. 17
des Kreditwesengesetzes oder der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren entgegen, die in Systeme im Sinne des
§ 1 Abs. 16
des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden, das der Ausführung solcher Verträge dient, sofern die Verrechnung spätestens am Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Eröffnung nach dem Geschäftstag im Sinne des
§ 1 Absatz 16b
des Kreditwesengesetzes.
Verweis auf
§ 96 Abs. 2 InsO
von
§ 147 Satz 2 InsO