Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 103 Absatz 2 Satz 2 InsO
2
Fordert der andere Teil den Verwalter zur Ausübung seines Wahlrechts auf, so hat der Verwalter unverzüglich zu erklären, ob er die Erfüllung verlangen will.
Verweis auf
§ 103 Abs. 2 Satz 2 InsO
von
§ 107 Absatz 2 Satz 1 InsO