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§ 21 Absatz 2 Nummer 4 InsO
4.
eine vorläufige Postsperre anordnen, für die die
§§ 99, 101 Abs. 1 Satz 1
entsprechend gelten;
Verweis auf
§ 21 Abs. 2 Nr. 4 InsO
von
§ 102 Satz 1 InsO