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§ 97 Absatz 1 Satz 1 InsO
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Der Schuldner ist verpflichtet, dem Insolvenzgericht, dem Insolvenzverwalter, dem Gläubigerausschuß und auf Anordnung des Gerichts der Gläubigerversammlung über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben.
Verweis auf
§ 97 Abs. 1 Satz 1 InsO
von
§ 101 Absatz 2 Satz 1 InsO