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§ 239 Absatz 2 ZPO
(2) Wird die Aufnahme verzögert, so sind auf Antrag des Gegners die Rechtsnachfolger zur Aufnahme und zugleich zur Verhandlung der Hauptsache zu laden.
§ 239 Absatz 3 ZPO
(3)
1
Die Ladung ist mit dem den Antrag enthaltenden Schriftsatz den Rechtsnachfolgern selbst zuzustellen.
2
Die Ladungsfrist wird von dem Vorsitzenden bestimmt.
§ 239 Absatz 4 ZPO
(4) Erscheinen die Rechtsnachfolger in dem Termin nicht, so ist auf Antrag die behauptete Rechtsnachfolge als zugestanden anzunehmen und zur Hauptsache zu verhandeln.
Verweis auf
§ 239 Abs. 2 bis 4 ZPO
von
§ 85 Absatz 1 Satz 2 InsO