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§ 63 Absatz 2 InsO
(2) Sind die Kosten des Verfahrens nach
§ 4a
gestundet, steht dem Insolvenzverwalter für seine Vergütung und seine Auslagen ein Anspruch gegen die Staatskasse zu, soweit die Insolvenzmasse dafür nicht ausreicht.
Verweis auf
§ 63 Abs. 2 InsO
von
§ 73 Absatz 2 Satz 1 InsO