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§ 98 Absatz 3 InsO
(3)
1
Für die Anordnung von Haft gelten die
§ 802g Abs. 2, §§ 802h und 802j Abs. 1
der Zivilprozeßordnung entsprechend.
2
Der Haftbefehl ist von Amts wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen für die Anordnung von Haft nicht mehr vorliegen.
3
Gegen die Anordnung der Haft und gegen die Abweisung eines Antrags auf Aufhebung des Haftbefehls wegen Wegfalls seiner Voraussetzungen findet die sofortige Beschwerde statt.
Verweis auf
§ 98 Abs. 3 InsO
von
§ 21 Absatz 3 Satz 3 InsO