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§ 67 Absatz 2 InsO
(2)
1
Im Gläubigerausschuß sollen die absonderungsberechtigten Gläubiger, die Insolvenzgläubiger mit den höchsten Forderungen und die Kleingläubiger vertreten sein.
2
Dem Ausschuß soll ein Vertreter der Arbeitnehmer angehören.
§ 67 Absatz 3 InsO
(3) Zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses können auch Personen bestellt werden, die keine Gläubiger sind.
Verweis auf
§ 67 Absatz 2, 3 InsO
von
§ 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1a InsO