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§ 39 Absatz 2 InsO
(2) Forderungen, für die zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren vereinbart worden ist, werden im Zweifel nach den in Absatz 1 bezeichneten Forderungen berichtigt.
Verweis auf
§ 39 Abs. 2 InsO
von
§ 19 Absatz 2 Satz 2 InsO