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§ 15a Absatz 1 Satz 1 InsO
(1)
1
Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern einen Eröffnungsantrag zu stellen.
§ 15a Absatz 1 Satz 2 InsO
2
Der Antrag ist spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung zu stellen.
Verweis auf
§ 15a Absatz 1 Satz 1 und 2 InsO
von
§ 15b Absatz 3 Satz 1 InsO