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§ 184 Absatz 2 Satz 1 ZPO
(2)
1
Das Schriftstück gilt zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als zugestellt.
§ 184 Absatz 2 Satz 2 ZPO
2
Das Gericht kann eine längere Frist bestimmen.
§ 184 Absatz 2 Satz 4 ZPO
4
Zum Nachweis der Zustellung ist in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift das Schriftstück zur Post gegeben wurde.
Verweis auf
§ 184 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 ZPO
von
§ 8 Absatz 1 Satz 2 InsO