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§ 2c Absatz 1 Satz 5 KWG
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Der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung hat jeden neu bestellten gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter oder neuen persönlich haftenden Gesellschafter mit den für die Beurteilung von dessen Zuverlässigkeit wesentlichen Tatsachen der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Verweis auf
§ 2c Absatz 1 Satz 5 KWG
von
§ 18 Satz 1 InhKontrollV