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§ 6 Absatz 1 Satz 1 InhKontrollV
(1)
1
Die Absicht
1.
des Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung nach
§ 2c Absatz 1 Satz 1
des Kreditwesengesetzes,
2.
des Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung nach
§ 104 Absatz 1 Satz 1
des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
3.
der Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung nach
§ 2c Absatz 1 Satz 6
des Kreditwesengesetzes oder
4.
der Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung nach § 104 Absatz 1 Satz 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
ist mit dem Formular "Erwerb-Erhöhung" der Anlage dieser Verordnung anzuzeigen.
§ 17 Absatz 1 Satz 1 InhKontrollV
(1)
1
Die Absicht
1.
der Verringerung einer bedeutenden Beteiligung nach
§ 2c Absatz 3 Satz 1
des Kreditwesengesetzes,
2.
der Verringerung einer bedeutenden Beteiligung nach
§ 104 Absatz 3 Satz 1
des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
3.
der Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung nach
§ 2c Absatz 3 Satz 1
des Kreditwesengesetzes oder
4.
der Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung nach § 104 Absatz 3 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
ist mit dem Formular "Aufgabe-Verringerung" der Anlage dieser Verordnung anzuzeigen.
Verweis auf
§ 6 Absatz 1 Satz 1 und § 17 Absatz 1 Satz 1 InhKontrollV
von
§ 3 Satz 1 InhKontrollV