Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 12 HypKrlosErklG
§ 12
Für einen Rechtsstreit, der die Herausgabe des Briefes oder das Recht aus der Hypothek betrifft, ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk das belastete Grundstück gelegen ist.
Verweis auf
§ 12 HypKrlosErklG
von
§ 14 Absatz 2 Satz 1 HypKrlosErklG