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§ 1162 BGB
§ 1162 Aufgebot des Hypothekenbriefs
Ist der Hypothekenbrief abhanden gekommen oder vernichtet, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden.
Verweis auf
§ 1162 BGB
von
§ 11 Absatz 1 Satz 1 HypKrlosErklG