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§ 40 Nummer 7 HRV
7.
Enthält eine Eintragung die Nennung eines in ein öffentliches Register eingetragenen Rechtsträgers, so sind Art und Ort des Registers sowie die Registernummer dieses Rechtsträgers mit zu vermerken.
Verweis auf
§ 40 Nr. 7 HRV
von
§ 43 Satz 1 Nummer 8 HRV