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§ 8a Absatz 1 HGB
(1) Eine Eintragung in das Handelsregister wird wirksam, sobald sie in den für die Handelsregistereintragungen bestimmten Datenspeicher aufgenommen ist und auf Dauer inhaltlich unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden kann.
Verweis auf
§ 8a Abs. 1 HGB
von
§ 27 Absatz 3 Satz 1 HRV