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§ 30a Absatz 4 Satz 4 HRV
4
Nicht in den aktuellen Ausdruck aufgenommen werden diejenigen Eintragungen, die gerötet oder auf andere Weise nach
§ 16
als gegenstandslos kenntlich gemacht sind, die nach
§ 16
a gekennzeichneten Eintragungen sowie die Angaben in den Spalten
§ 40
(HR A) Nr. 6 Buchstabe b und
§ 43
(HR B) Nr. 7 Buchstabe b.
Verweis auf
§ 30a Abs. 4 Satz 4 HRV
von
§ 16a Satz 1 HRV