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§ 16 Absatz 3 Satz 3 GmbHG
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Ein gutgläubiger Erwerb ist ferner nicht möglich, wenn dem Erwerber die mangelnde Berechtigung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist oder der Liste ein Widerspruch zugeordnet ist.
Verweis auf
§ 16 Abs. 3 Satz 3 GmbHG
von
§ 9 Absatz 1 Satz 3 HRV