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§ 315d HGB
§ 315d Konzernerklärung zur Unternehmensführung
1
Ein Mutterunternehmen, das eine Gesellschaft im Sinne des
§ 289f Absatz 1 oder Absatz 3
ist, hat für den Konzern eine Erklärung zur Unternehmensführung zu erstellen und als gesonderten Abschnitt in den Konzernlagebericht aufzunehmen.
2
§ 289f
ist entsprechend anzuwenden.
Verweis auf
§ 315d HGB
von
§ 341j Absatz 5 Satz 1 HGB