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§ 299 Absatz 2 Satz 2 HGB
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Liegt der Abschlußstichtag eines Unternehmens um mehr als drei Monate vor dem Stichtag des Konzernabschlusses, so ist dieses Unternehmen auf Grund eines auf den Stichtag und den Zeitraum des Konzernabschlusses aufgestellten Zwischenabschlusses in den Konzernabschluß einzubeziehen.
Verweis auf
§ 299 Abs. 2 Satz 2 HGB
von
§ 341i Absatz 3 Satz 2 HGB