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§ 325 Absatz 4 Satz 1 HGB
(4)
1
Bei einer Kapitalgesellschaft im Sinn des
§ 264d
, die keine Kapitalgesellschaft im Sinn des
§ 327a
ist, beträgt die Frist nach Absatz 1a Satz 1 längstens vier Monate.
Verweis auf
§ 325 Abs. 4 Satz 1 HGB
von
§ 341i Absatz 3 Satz 1 HGB