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§ 247 Absatz 2 HGB
(2) Beim Anlagevermögen sind nur die Gegenstände auszuweisen, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.
§ 247 Absatz 3 HGB
(3) (weggefallen)
Verweis auf
§ 247 Abs. 2 oder 3 HGB
von
§ 340n Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a HGB