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§ 340 Absatz 5 HGB
(5)
1
Dieser Unterabschnitt ist auch auf Institute im Sinne des
§ 1 Absatz 3
des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes anzuwenden.
2
Zusätzliche Anforderungen auf Grund von Vorschriften, die wegen der Rechtsform oder für Zweigniederlassungen bestehen, bleiben unberührt.
Fußnote
(+++
§ 340
: Zur Anwendung vgl. Art. 75 Abs. 1 HGBEG +++)
Verweis auf
§ 340 Absatz 5 HGB
von
§ 340m Absatz 1 Satz 1 HGB