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§ 2 Absatz 1 Nummer 4 KWG
4.
private und öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen;
§ 2 Absatz 1 Nummer 5 KWG
5.
Unternehmen des Pfandleihgewerbes, soweit sie dieses durch Gewährung von Darlehen gegen Faustpfand betreiben;
Verweis auf
§ 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 KWG
von
§ 340 Absatz 2 Satz 1 HGB