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§ 337 Absatz 4 HGB
(4)
1
Kleinstgenossenschaften, die von der Erleichterung für Kleinstkapitalgesellschaften nach
§ 266 Absatz 1 Satz 4
Gebrauch machen, haben den Betrag der Geschäftsguthaben der Mitglieder sowie die gesetzliche Rücklage in der Bilanz im Passivposten A Eigenkapital wie folgt auszuweisen:
Davon:
Geschäftsguthaben der Mitglieder
gesetzliche Rücklage.
Fußnote
(+++
§ 337
: Zur Anwendung vgl. Art. 75 Abs. 1 HGBEG +++)
§ 338 Absatz 4 HGB
(4)
1
Kleinstgenossenschaften brauchen den Jahresabschluss nicht um einen Anhang zu erweitern, wenn sie unter der Bilanz angeben:
1.
die in den
§§ 251 und 268 Absatz 7
genannten Angaben und
2.
die in den Absätzen 1, 2 Nummer 1 und Absatz 3 genannten Angaben.
Fußnote
(+++
§ 338
: Zur Anwendung vgl. Art. 75 Abs. 1 HGBEG +++)
Verweis auf
§ 337 Absatz 4 und § 338 Absatz 4 HGB
von
§ 336 Absatz 2 Satz 3 HGB