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§ 32d StPO
§ 32d (zukünftig in Kraft)
§ 32e Absatz 3 Satz 1 StPO
(3)
1
Bei der Übertragung eines nicht elektronischen Ausgangsdokuments in ein elektronisches Dokument ist dieses mit einem Übertragungsnachweis zu versehen, der das bei der Übertragung angewandte Verfahren und die bildliche und inhaltliche Übereinstimmung dokumentiert.
§ 32e Absatz 3 Satz 2 StPO
2
Ersetzt das elektronische Dokument ein von den verantwortenden Personen handschriftlich unterzeichnetes strafverfolgungsbehördliches oder gerichtliches Schriftstück, ist der Übertragungsnachweis mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu versehen.
Verweis auf
§§ 32d und 32e Absatz 3 Satz 1 und 2 StPO
von
§ 335 Absatz 2a Satz 2 Nummer 2 HGB