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§ 329 Absatz 1 HGB
(1)
1
Der Betreiber des Bundesanzeigers prüft, ob die einzureichenden Unterlagen fristgemäß und vollzählig eingereicht worden sind.
2
Der Betreiber des Unternehmensregisters stellt dem Betreiber des Bundesanzeigers die nach
§ 8b Abs. 3 Satz 2
von den Landesjustizverwaltungen übermittelten Daten zur Verfügung, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben nach Satz 1 erforderlich ist.
3
Die Daten dürfen vom Betreiber des Bundesanzeigers nur für die in Satz 1 genannten Zwecke verwendet werden.
§ 329 Absatz 2 HGB
(2)
1
Gibt die Prüfung Anlass zu der Annahme, dass von der Größe der Kapitalgesellschaft abhängige Erleichterungen oder die Erleichterung nach
§ 327a
nicht hätten in Anspruch genommen werden dürfen, kann der Betreiber des Bundesanzeigers von der Kapitalgesellschaft innerhalb einer angemessenen Frist die Mitteilung der Umsatzerlöse (
§ 277 Abs. 1
) und der durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer (
§ 267 Abs. 5
) oder Angaben zur Eigenschaft als Kapitalgesellschaft im Sinn des
§ 327a
verlangen.
2
Unterlässt die Kapitalgesellschaft die fristgemäße Mitteilung, gelten die Erleichterungen als zu Unrecht in Anspruch genommen.
Verweis auf
§ 329 Abs. 1, 2 HGB
von
§ 329 Absatz 4 Satz 2 HGB