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§ 317 Absatz 3b HGB
(3b)
1
Bei einer Kapitalgesellschaft, die als Inlandsemittent (
§ 2 Absatz 1
4 des Wertpapierhandelsgesetzes) Wertpapiere (
§ 2 Absatz 1
des Wertpapierhandelsgesetzes) begibt und keine Kapitalgesellschaft im Sinne des
§ 327a
ist, hat der Abschlussprüfer im Rahmen der Prüfung auch zu beurteilen, ob die für Zwecke der Offenlegung erstellte Wiedergabe des Jahresabschlusses und die für Zwecke der Offenlegung erstellte Wiedergabe des Lageberichts den Vorgaben des
§ 328 Absatz 1
entsprechen.
2
Bei einer Kapitalgesellschaft im Sinne des Satzes 1 hat der Abschlussprüfer des Konzernabschlusses im Rahmen der Prüfung auch zu beurteilen, ob die für Zwecke der Offenlegung erstellte Wiedergabe des Konzernabschlusses und die für Zwecke der Offenlegung erstellte Wiedergabe des Konzernlageberichts den Vorgaben des
§ 328 Absatz 1
entsprechen.
Verweis auf
§ 317 Absatz 3b HGB
von
§ 322 Absatz 1 Satz 4 HGB