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§ 322 Absatz 7 Satz 3 HGB
3
Ist der Abschlussprüfer eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, so hat die Unterzeichnung zumindest durch den Wirtschaftsprüfer zu erfolgen, welcher die Abschlussprüfung für die Prüfungsgesellschaft durchgeführt hat.
§ 322 Absatz 7 Satz 4 HGB
4
Satz 3 ist auf Buchprüfungsgesellschaften entsprechend anzuwenden.
Verweis auf
§ 322 Absatz 7 Satz 3 und 4 HGB
von
§ 321 Absatz 5 Satz 1 HGB