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§ 317 Absatz 4 HGB
(4) Bei einer börsennotierten Aktiengesellschaft ist außerdem im Rahmen der Prüfung zu beurteilen, ob der Vorstand die ihm nach
§ 91 Abs. 2
des Aktiengesetzes obliegenden Maßnahmen in einer geeigneten Form getroffen hat und ob das danach einzurichtende Überwachungssystem seine Aufgaben erfüllen kann.
Verweis auf
§ 317 Abs. 4 HGB
von
§ 321 Absatz 4 Satz 1 HGB