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§ 289b Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b HGB
b)
Veröffentlichung auf der Internetseite der Kapitalgesellschaft spätestens vier Monate nach dem Abschlussstichtag und mindestens für zehn Jahre, sofern der Lagebericht auf diese Veröffentlichung unter Angabe der Internetseite Bezug nimmt.
Verweis auf
§ 289b Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b HGB
von
§ 317 Absatz 2 Satz 5 HGB