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§ 268 Absatz 7 HGB
(7) Für die in
§ 251
bezeichneten Haftungsverhältnisse sind
1.
die Angaben zu nicht auf der Passivseite auszuweisenden Verbindlichkeiten und Haftungsverhältnissen im Anhang zu machen,
2.
dabei die Haftungsverhältnisse jeweils gesondert unter Angabe der gewährten Pfandrechte und sonstigen Sicherheiten anzugeben und
3.
dabei Verpflichtungen betreffend die Altersversorgung und Verpflichtungen gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen jeweils gesondert zu vermerken.
§ 298 Absatz 1 HGB
(1) Auf den Konzernabschluß sind, soweit seine Eigenart keine Abweichung bedingt oder in den folgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, die
§§ 244 bis 256a, 264c, 265, 266, 268 Absatz 1 bis 7
, die
§§ 270, 271, 272 Absatz 1 bis 4
, die
§§ 274, 275 und 277
über den Jahresabschluß und die für die Rechtsform und den Geschäftszweig der in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden Vorschriften, soweit sie für große Kapitalgesellschaften gelten, entsprechend anzuwenden.
Verweis auf
§ 298 Absatz 1 in Verbindung mit § 268 Absatz 7 HGB
von
§ 314 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a HGB